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  Verbraucherinsolvenzverfahren:
 

Der Ablauf der Schuldenbereinigung

1. Nachdem wir die Höhe Ihrer Verbindlichkeiten sowie Ihre Vermögensverhältnisse festgestellt haben, werden Ihre Gläubiger angeschrieben und ein außergerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet. Dieser ist gesetzliche Voraussetzung für ein evtl. einzuleitendes Verbraucherinsolvenzverfahren. Grundsätzlich gilt es jedoch, die Vorteile einer außergerichtlichen Einigung zu präferieren. Diese Vorteile sind:
- Verbindlichkeiten, die nicht unter die gesetzliche Restschuldbefreiung fallen (Geldstrafen, Bußgelder, etc.), können in die Vergleichsplanung mit einbezogen werden.
- Wegfall der aufwändigen Antragstellung auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
- Wegfall der für das Verbraucherinsolvenzverfahren anfallenden Gerichtskosten.
- Mögliche Abkürzung der Verfahrensdauer; damit einhergehend die schnellere Restschuldbefreiung.
- Zeitnahe Einstellung von Kontopfändungen und weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
- Mögliche frühzeitige Löschung von Negativeinträgen bei der Schufa oder weiteren Wirtschaftsauskunfteien.

2.
Im Falle der Annahme des außergerichtlichen Vergleichsvorschlages begleiten und unterstützen wir Sie während der Verfahrensdauer. Bei Bedarf können die Zahlungen an Ihre Gläubiger über ein von unserem Kooperationspartner eingerichtetes und geführtes Treuhandkonto abgewickelt werden.

3. Bei einem Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches stellen wir die vom Gesetzgeber geforderte Bescheinigung aus und stellen für Sie die nachstehenden Anträge bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht:
 
- Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
- Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
- ggf. Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten

4. Mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestellt das zuständige Insolvenzgericht einen Treuhänder. Dieser verwertet das pfändbare Vermögen und zieht für die Dauer von sechs Jahren mögliche pfändbare Einkommensbestandteile ein. Eventuell nach Abzug der Verfahrenskosten noch vorhandene Beträge werden an Ihre Gläubiger verteilt.

5. Nach Ablauf der sechsjährigen Verfahrensdauer sollte Ihnen dann die Restschuldbefreiung erteilt werden.

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